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   BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00   

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https://dejure.org/2000,9725
BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00 (https://dejure.org/2000,9725)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2000 - VII B 12/00 (https://dejure.org/2000,9725)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2000 - VII B 12/00 (https://dejure.org/2000,9725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Lohnkostenzuschuss - Eingliederungsbeihilfe - Vollstreckung - Forderungspfändung - Ende eines Konkursverfahrens - Vollstreckbare Ausfertigung - Auszug aus Konkurstabelle.

  • Judicialis

    AO 1977 § 251 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § ... 251 Abs. 2 Satz 2 a.F.; ; AO 1977 § 256; ; KO § 145 Abs. 2; ; KO § 141; ; KO § 164 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; VwVG § 4 Buchst. b; ; VwVG § 5 Abs. 1; ; ZPO §§ 724 bis 793

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 97/87

    Zur Konkurstabelle festgestellte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00
    § 164 Abs. 2 KO bestimmt, dass nach Beendigung des Konkursverfahrens für die Gläubiger, deren Forderungen im Konkursverfahren festgestellt und nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten worden sind --Gleiches gilt, so wie im Streitfall, nach Zurücknahme oder Überwindung des Schuldnerwiderspruchs (vgl. § 144 Abs. 1 KO; Kilger/ K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 164 Anm. 2; BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 13/64 S, BFHE 82, 678, BStBl III 1965, 491)--, aus der Eintragung in die Konkurstabelle die (Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner stattfindet, wobei der Tabelleneintrag wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, also als Titel gilt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865).

    Ob die Finanzbehörde in diesem Fall wahlweise auch nach den genannten Vorschriften der ZPO vollstrecken kann (vgl. dafür Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 251 AO 1977 Rz. 202; dagegen Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 251 AO 1977 Rz. 222; offen Senat in BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865), bedarf hier keiner Erörterung, da das HZA im Streitfall berechtigterweise im Verwaltungswege vollstreckt hat.

    Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der zuerst aufgeworfenen Rechtsfrage die weitere Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob die zur Konkurstabelle angemeldeten öffentlich-rechtlichen Forderungen ihre Eigenschaft als zum öffentlichen Recht gehörig auch nach erfolgter Feststellung im Prüfungstermin nach § 141 KO behalten, hat der Senat unter Berufung auf die einhellige Meinung im Schrifttum bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865 entschieden, dass Steuerforderungen mit ihrer Anmeldung zur Konkurstabelle ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Forderungen nicht verlieren.

  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00
    Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist, wie sich klar und eindeutig schon aus dem Gesetz ergibt, mit dem FG zu bejahen (vgl. zu diesem Kriterium z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1994 - II B 68/94

    Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00
    Die im Stile einer Revisionsbegründung erfolgten weiteren Ausführungen des Klägers (S. 16 ff. der Beschwerdeschrift), mit denen er aufzeigen möchte, dass das angefochtene Urteil dem geltenden Recht nicht entspricht, können folglich im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, denn allein die Rüge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts gibt de lege lata keinen Grund für die Zulassung der Revision ab (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243, und vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).
  • BFH, 19.09.1994 - VIII B 110/93

    Abweisung der Revision

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00
    Die im Stile einer Revisionsbegründung erfolgten weiteren Ausführungen des Klägers (S. 16 ff. der Beschwerdeschrift), mit denen er aufzeigen möchte, dass das angefochtene Urteil dem geltenden Recht nicht entspricht, können folglich im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, denn allein die Rüge fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts gibt de lege lata keinen Grund für die Zulassung der Revision ab (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243, und vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).
  • BFH, 29.06.1965 - VI 13/64 S

    Rechtsweg bei Streitigkeiten um öffentliche Abgaben - Konkursvorrecht einer

    Auszug aus BFH, 20.07.2000 - VII B 12/00
    § 164 Abs. 2 KO bestimmt, dass nach Beendigung des Konkursverfahrens für die Gläubiger, deren Forderungen im Konkursverfahren festgestellt und nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten worden sind --Gleiches gilt, so wie im Streitfall, nach Zurücknahme oder Überwindung des Schuldnerwiderspruchs (vgl. § 144 Abs. 1 KO; Kilger/ K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 164 Anm. 2; BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 13/64 S, BFHE 82, 678, BStBl III 1965, 491)--, aus der Eintragung in die Konkurstabelle die (Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner stattfindet, wobei der Tabelleneintrag wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, also als Titel gilt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865).
  • BFH, 22.10.2014 - I R 39/13

    Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nachinsolvenzliche Beitreibung der festgestellten Steuerforderung nicht nach den Regeln des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts erfolgen muss, sondern im Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden darf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144; BTDrucks VI/1982, 175).
  • FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20

    Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von

    Die Hauptzollämter sind auf Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agenturen für Arbeit für die Vollstreckung von Forderungen der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. deren Gliederungen zuständig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144; vom 10. Juli 2007 VII S 25/07 [PKH], BFH/NV 2007, 2240).
  • BFH, 30.09.2002 - VII S 16/02

    Auftragsvollstreckung durch das HZA

    Zu diesen die Durchführung der Vollstreckung regelnden Vorschriften gehören u.a. die §§ 249 bis 258, 260 und 281 bis 317 AO 1977 (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 20. Juli 2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144), mithin auch die Vorschrift des § 284 AO 1977 über die eidesstattliche Versicherung.
  • BFH, 10.07.2007 - VII S 25/07

    Hauptzollämter; Zuständigkeit für Vollstreckung für Forderungen der Bundesagentur

    a) Es bedarf keiner erneuten höchstrichterlichen Klärung, dass die Hauptzollämter auf Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agenturen für Arbeit für die Vollstreckung von Forderungen der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. deren Gliederungen zuständig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144, und in BFH/NV 2003, 142).
  • FG Düsseldorf, 12.08.2021 - 11 K 2335/19

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs durch die

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nachinsolvenzliche Beitreibung der festgestellten Steuerforderung nicht nach den Regeln des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts erfolgen muss, sondern im Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2000 VII B 12/00, BFH/NV 2001, 144; BFH-Urteil in BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz 17; BT-Drucks. VI/1982, 175).
  • SG Frankfurt/Main, 28.01.2019 - S 35 KR 2616/18
    Nach § 66 SGB X in Verbindung mit § 4 VwVG haben bundesunmittelbare Körperschaften wie die Antragsgegnerin zu 1. die Möglichkeit, ihre Forderungen durch die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörde vollstrecken zu lassen (BFH vom 20.7.2000, Az VII B 12/00).
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